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Asbest im Boden – Streitfall „Hintergrundbelastung“ in Rekultivierungsboden

Eine Baufirma liefert zur Rekultivierung einer Baustellenfläche im Rhein-Ruhrgebiet regionales Bodenmaterial an, das zwar Gesteinsbruch, aber nur geringe Anteile an Fremdbestandteilen aufweist, baut dies ein und führt auftragsgemäß eine Bestockung aus. Die Baustellenfläche liegt in einem Waldgebiet mit Böden aus Kriegstrümmerschutt. Erst nach Einbau und Bestockung lässt der Bauherr den Boden, der augenscheinlich keine asbestverdächtigen Materialien enthält, auf seinen Gehalt an Asbest nach VDI 3876 untersuchen. In vier der fünf untersuchten Bodenproben liegt der Asbestgehalt unter der Bestimmungsgrenze, aber es sind einzelne Asbestfasern nachweisbar. In der fünften untersuchten Probe liegt der Asbestgehalt bei 0,007 Masse -%.

Auf Grundlage dieser Untersuchungsergebnisse fordert der Bauherr von der Tiefbaufirma den Austausch des gelieferten Bodens, da er die festgestellten Asbestgehalte als Mangel einstuft und öffentlich-rechtliche Vorschriften als verletzt ansieht. Laut Bauvertrag sollte „unbelasteter Oberboden“, der die Vorsorgewerte der BBodSchV einhält, angeliefert werden; die behauptete Verletzung öffentlich-rechtlicher Vorschriften wird vom Bauherrn nicht konkretisiert. Die Baufirma beauftragte daraufhin Dr. Michael Kerth mit einer fachlichen Stellungnahme zu dem Sachverhalt.

In Bezug auf Asbest läuft die Vereinbarung im Bauvertrag, dass der angelieferte Boden die Vorsorgewerte einhalten soll, ins Leere, da die BBodSchV für Asbest keinen solchen Wert enthält. Bleibt die Frage, was unter „unbelastet“ zu verstehen ist, denn der Begriff „Bodenbelastung“ (und damit „unbelastet“) ist rechtlich nicht definiert. Internetbeiträge z. B. des Bundesumweltministeriums und Regelwerke wie die „Baufachlichen Richtlinien“ der Leitstelle des Bundes verweisen bezüglich „Bodenbelastung“ auf den Begriff „schädliche Bodenveränderung“, d. h. auf eine Bodenveränderung, „die geeignet ist, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen.“ (§ 2 (3) BBodSchG). Generell ist bei Unterschreitung der Prüfwerte in der BBodSchV eine Gefährdung (hier über den Wirkungspfad Boden-Mensch) auszuschließen; für Asbest gibt es allerdings keine Prüfwerte. Unter Zugrundelegung abgeleiteter Orientierungswerte (siehe https://dr-kerth.de/wp-content/uploads/0424_ZBoS_Asbest-im-Boden.pdf) und unter Berücksichtigung der Nutzung als Waldfläche waren hier aus sachverständiger Sicht „Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Beeinträchtigungen“ durch die Asbestfunde im Rekultivierungsboden auszuschließen.

Ein Verstoß gegen abfallrechtliche Vorschriften konnte unter Verweis auf die LAGA M23, die in NRW per Erlass eingeführt ist, ebenfalls ausgeschlossen werden. Denn danach ist das hier zu betrachtende Bodenmaterial mit einem Asbestgehalt von unter 0,01 Masse-% als „asbestfrei“ einzustufen, wenn es – wie hier – keine „visuell erkennbaren“ asbesthaltige Materialien enthält.

Sehr erfreulich ist, dass durch die sachverständige Stellungnahme der Streitfall gelöst werden konnte: Der Bauherr hat seine Forderungen zurückgenommen und die Abnahme der durchgeführten Rekultivierung erklärt!

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